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Nicht-tierische Nahrungsmittel

Diese sind im Allgemeinen halal mit Ausnahme folgender Genuß- und Lebensmittel:

Gesundheitsschädliches, wie z. B. Gifte und Tabak;

“Auch begeht keinen Selbstmord!” 

“Gebt auf Allahs Weg, liefert (euer Selbst) nicht eigenhändig dem Niedergang aus und handelt gütig! Gewiss, Allah liebt die Gütigen.”

Rituell Unreines (nadschis) wie z. B. der Wein;

“Und er (der Gesandte erklärt ihnen) die schlechten Dinge/Speisen für verboten.” 

Von einer rituellen Unreinheit (Nadschaasah) Beeinträchtigtes Zum Beispiel wurde der Gesandte Muhammad (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) danach gefragt, was mit Butter sei, in die eine Maus hineinfällt und verendet und er antwortete:

“Wenn die Butter fest ist, dann entfernt die Maus und alles, was sie umgab, und esst den Rest. Sollte sie jedoch zerlassen sein, dann esst nichts davon.” (AH, T, N, A)

Rauschmittel, wie alkoholische Getränke und Drogen

Nicht vom Eigentümer bzw. Besitzer Freigegebenes und Gestohlenes. In einer Daruurah-Not-Situation darf man Nicht-Freigegebenes mit der Bedingung verwenden, es dem Eigentümer bzw. Besitzer später zu ersetzen.

Quelle: Grundsätze der Ernährungsgebote